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              Allgemeine Geschäftsbedingungen des Flensunger Hofs

 

Freizeitdorf Flensunger Hof e.V., Am Flensunger Hof 11, 35325 Mücke

 

1. VERTRAGSPARTNER

Vertragspartner des Flensunger Hofes ist nicht das einzelne Mitglied der jeweiligen Gruppe, sondern diejenige Person, die für die Gruppe handelt und sie nach außen vertritt. Handelt es sich bei der Gruppe um einen eingetragenen Verein oder um eine juristische Person, sind diese und nicht der Gruppenleiter Vertragspartner des Flensunger Hofes.

 

2. MIETUNG UND ABWICKLUNG

Nur geschlossene Gruppen können sich im Flensunger Hof einmieten. Die finanzielle Abwicklung geschieht nur durch den verantwortlichen Gruppenleiter bzw. durch den Verein oder die juristische Person, welche(r) den Mietvertrag geschlossen hat.

 

3. MIETVERTRAG

Die Buchung kann ausschließlich schriftlich vorgenommen werden, Telefax oder das gescannte Formular als Dateianhang einer E-Mail genügen. Der Mietvertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung dieser Buchung seitens des Flensunger Hofes zustande. Es genügt ebenfalls ein Telefax bzw. eine E-Mail. Grundlage des Mietvertrages sind die Hausordnung und die Geschäftsbedingungen des Flensunger Hofes. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anmeldegebühr von 100,00 € fällig. Diese Gebühr wird mit der Endabrechnung verrechnet.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(1) Die Abrechnung erfolgt nach der zum Zeitpunkt der Buchung für den Zeitpunkt der Belegung gültigen Preisliste. Die Preise schließen die jeweils geltende Umsatzsteuer mit ein.

(2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen und sich der von uns allgemeine für solche Leistungen berechnete Preis erhöht. Der Gast ist zum Rücktritt aus diesem Grund nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als fünf Prozent beträgt.

(3) Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen.

(4) Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei mehr als fünf Übernachtungen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50 % 14 Tage vor Belegungsbeginn in jedem Fall angemessen. Außerdem können während des Aufenthaltes Zwischenrechnungen erstellt werden.

 

 

5. ENDGÜLTIGE MELDUNG DER TEILNEHMERZAHL

(1) Die genaue Teilnehmerzahl ist spätestens 14 Tage vor Beginn des Aufenthaltes durch den Anmelder schriftlich mitzuteilen.

(2)  Eine Unterschreitung der gemeldeten Teilnehmerzahl um bis zu zwei Personen ist ohne Ausfallentschädigung möglich. Bei einer weitergehenden Unterschreitung wird eine Ausfallentschädigung entsprechend Ziffer 6 Abs. 3 fällig.

 

 

6. RÜCKTRITT DES GASTES

(1) Der Flensunger Hof gewährt dem Gast nach Vertragsschluss gegen eine angemessene Entschädigung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Teilnehmerzahl zu reduzieren; die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Gastes - gegebenenfalls auch ohne Entschädigungspflicht -bleiben unberührt.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Höhe des vereinbarten Preises unter Abzug des Wertes, der durch den Flensunger Hof ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der vom Rücktritt betroffenen Leistungen erwerben kann.

(3) Die Entschädigung beträgt:

bis sechs Monate vor Aufenthaltsbeginn                                    die Anzahlung

bis drei Monate vor Aufenthaltsbeginn                                       40 %

bis 1 Monat vor Aufenthaltsbeginn                                              50 %

bis 14 Tage vor Aufenthaltsbeginn                                              60 %

danach (bzw. gemeldete Zahlen vom Rückmeldebogen)          80 %

des vereinbarten Preises. Dem Flensunger Hof steht der Nachweis frei, dass eine höhere Entschädigung angemessen ist. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass dem Flensunger Hof kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

7. RÜCKTRITT DES FLENSUNGER HOFES

Der Flensunger Hof kann aus wichtigem Grund vom Mietvertrag zurücktreten.

 

8. HAFTUNG FÜR SCHÄDEN

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB); insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Für eingebrachte Sachen des Gastes haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. GERICHTSSTAND

Der ausschließliche Gerichtsstand wird bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen durch den Sitz des Flensunger Hofes bestimmt. Dieser ist jedoch berechtigt, die Gegenseite auch bei dem Gericht zu verklagen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständig wäre, wenn keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen wäre.

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